Neue Regeln für Wundauflagen: Was Ärzte und Apotheken jetzt beachten müssen
Esther SchülerNeue Regeln für Wundauflagen: Was Ärzte und Apotheken jetzt beachten müssen
Neue Regeln für die Verordnung von Wundauflagen und Wundversorgungsprodukten in Deutschland
Seit Kurzem gelten in Deutschland aktualisierte Vorschriften für die Verordnung von Wundauflagen und Produkten zur Wundversorgung. Die Änderungen betreffen Apotheken, Ärztinnen und Ärzte sowie Patientinnen und Patienten, die auf eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen angewiesen sind. Die Anpassungen folgen jüngsten Änderungen der Arzneimittelrichtlinie und beinhalten Übergangsregelungen für bestimmte Behandlungen.
Wundauflagen gelten als Medizinprodukte und können auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Allerdings müssen Apotheken strenge Abgaberegeln einhalten – etwa die Verschreibung auf Papier sowie das Verbot von Austauschpräparaten. Fehlt auf dem Rezept die Pharma-Zentralnummer (PZN) des Herstellers, gilt es als unvollständig und darf nicht beliefert werden.
Bisher sind nur wenige Produkte in Anhang V der Richtlinie aufgeführt. Grund dafür war in der Vergangenheit die unklare Datenlage zu den erforderlichen Studienkriterien für eine Aufnahme. Um diese Lücke zu schließen, ermöglicht eine Übergangsregelung, dass nicht gelistete Wundversorgungsprodukte bis Ende 2026 weiterhin erstattungsfähig bleiben.
In dieser Phase müssen Apotheken und Ärzte nicht prüfen, ob eine verordnete Wundauflage bestimmten Kategorien zuzuordnen ist. Für bestimmte Wundbehandlungsprodukte gilt zudem eine kürzere Frist bis Ende 2022. Parallel bewertet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) weitere Produkte auf eine mögliche Aufnahme in Anhang V.
Ziel der aktualisierten Regelungen ist es, die Verordnungsprozesse für Wundauflagen und Wundversorgungsmittel zu vereinfachen. Apotheken müssen darauf achten, dass Rezepte den Produktnamen und die PZN enthalten, um Ablehnungen zu vermeiden. Bis 2026 bleiben viele nicht gelistete Produkte dank der Übergangsbestimmungen weiterhin erstattungsfähig.






