17 March 2026, 16:15

EuGH-Urteil stärkt Rechte von Caritas-Mitarbeitern nach Kirchenaustritt

Papier mit Text betitelt "Die Ursachen des Verfalls des christlichen Priesters oder eine unvoreingenommene Betrachtung der christlichen Religion" und einer Abbildung einer Kirche oder Kathedrale mit einem Turm und bunten Glasfenstern, vor einem tiefblauen Himmel mit einem orangen Sonnenuntergang.

Alleiniger Kirchenaustritt ist kein Kündigungsgrund für eine Kirchenstelle - EuGH-Urteil stärkt Rechte von Caritas-Mitarbeitern nach Kirchenaustritt

Eine katholische Sozialarbeiterin, die die Kirche aus finanziellen Gründen verlassen hatte, hat einen wichtigen Rechtsstreit gegen ihre Kündigung gewonnen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte, dass ihre Entlassung bei Caritas allein wegen des Kirchenaustritts ungerechtfertigt war. Der Fall geht nun zur endgültigen Entscheidung an das Bundesarbeitsgericht zurück.

Die Frau, die als Schwangerschaftsberaterin tätig war, war 2013 aus der katholischen Kirche ausgetreten, um die Kirchensteuer des Bistums Limburg zu umgehen. Caritas, der katholische Wohlfahrtsverband, entließ sie später mit der Begründung, ihr Austritt sei eine bewusste Distanzierung und ein Verstoß gegen die Loyalitätspflichten gewesen.

Der EuGH prüfte, ob die Kirchenmitgliedschaft für ihre Tätigkeit unerlässlich war. Das Gericht fand keine Hinweise darauf, dass ihre Arbeit als Beraterin eine fortgesetzte Mitgliedschaft erforderte. Vielmehr müsse eine solche Anforderung sachlich gerechtfertigt und direkt mit den beruflichen Pflichten verbunden sein, hieß es in der Begründung.

Caritas, das in Deutschland fast 771.000 Menschen beschäftigt, hatte seine Position mit dem besonderen kirchlichen Arbeitsrecht verteidigt. Das Bundesarbeitsgericht hatte den Fall zunächst dem EuGH zur Klärung vorgelegt. Nun muss es die Kündigung im Lichte des Urteils neu bewerten.

Sollte eine der Parteien Berufung einlegen, könnte der Fall noch vor das Bundesverfassungsgericht gelangen. Die Entscheidung könnte zudem Auswirkungen auf ähnliche Fälle im Rahmen des evangelischen Arbeitsrechts haben, etwa bei der Diakonie, die rund 1,8 Millionen Menschen in sozialen und gesundheitlichen Einrichtungen beschäftigt.

Das EuGH-Urteil setzt ein Präzedenz: Die Kirchenzugehörigkeit kann künftig nicht mehr automatisch Voraussetzung für eine Beschäftigung in solchen Positionen sein. Die endgültige Entscheidung liegt nun beim Bundesarbeitsgericht, das über den Bestand der Kündigung der Frau befinden wird. Das Ergebnis könnte künftige Verfahren mit kirchlichen Arbeitgebern im ganzen Land beeinflussen.

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