Klinik muss 489 Euro zurückzahlen – Rezept für toten Patienten ausgestellt
Hilma PergandeKlinik muss 489 Euro zurückzahlen – Rezept für toten Patienten ausgestellt
Eine Krebsklinik in Bayern wurde zur Rückzahlung von 489,52 Euro verurteilt, nachdem sie ein Medikament für einen bereits verstorbenen Patienten verschrieben hatte. Das Rezept, das 17 Tage nach dem Tod des Patienten eingelöst wurde, erklärte das Sozialgericht München für ungültig. Der Fall wirft Fragen zum Praxismanagement in Gesundheitseinrichtungen auf.
Der Vorfall begann, als die Klinik ein Rezept für Pamorelin, ein Krebsmedikament, ausstellte, ohne zu bemerken, dass der Patient bereits verstorben war. Eine Apotheke gab das Medikament daraufhin aus und berechnete der Krankenkasse den vollen Betrag. Nach Entdeckung des Fehlers forderte die Kasse eine Untersuchung und verlangte von der Klinik eine Erstattung.
Das Münchner Sozialgericht gab der Klage der Krankenkasse statt und erklärte das Rezept für rechtlich nichtig. Die Richter wiesen darauf hin, dass ein einfacher Anruf zur Überprüfung des Patientenzustands den Fehler hätte vermeiden können. Zudem betonten sie, dass Ärzte nach deutschem Recht keine Leistungen – einschließlich Berichte oder Rezepte – nach dem Tod eines Patienten in Rechnung stellen dürfen.
Obwohl das Gericht die finanziellen Belastungen von Onkologen anerkennt, unterstrich es die Notwendigkeit strengerer Kontrollen. Für die Zukunft äußerten Beamte die Hoffnung, dass die elektronische Patientenakte (ePA) künftig behandelnden Ärzten automatisch Sterbefälle melden werde.
Die Klinik muss nun die 489,52 Euro an die Krankenkasse zurückerstatten. Das Urteil unterstreicht die Pflicht zur gründlichen Überprüfung des Patientenzustands vor der Rezeptausstellung. Künftige Verbesserungen bei der digitalen Dokumentation könnten helfen, ähnliche Fehler zu vermeiden.






