Gericht klärt: Wann SEO-Dienstleister eine Rechtszulassung brauchen
Hilma PergandeGericht klärt: Wann SEO-Dienstleister eine Rechtszulassung brauchen
Ein Streit über Online-Geschäftspraktiken ist nun vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main gelandet. Im Mittelpunkt steht ein Unternehmen, das SEO- und Bewertungsmanagement-Dienstleistungen anbietet und eine Kanzlei wegen Kritik verklagt hat. Das jüngste Urteil des Gerichts klärt, wann solche Dienstleistungen nach deutschem Recht einer rechtlichen Zulassung bedürfen.
Der Konflikt begann, als die Klägerin – ein Unternehmen, das SEO, SEM und Webdesign anbietet – rechtliche Schritte gegen eine Kanzlei einleitete. Die Klägerin wehrte sich gegen die Behauptung, sie biete "häufig Dienstleistungen an, die sie rechtlich nicht erbringen dürfe". Das Landgericht Frankfurt gab zunächst der Klägerin recht und untersagte der Kanzlei, die Aussage zu wiederholen.
Der Fall gelangte daraufhin vor das Oberlandesgericht (Aktenzeichen: 16 U 2/25). Dort hob der 16. Zivilsenat die vorherige Entscheidung teilweise auf. Er bestätigte, dass die Aussage der Beklagten sachlich richtig und nicht ehrverletzend sei, da der Klägerin die erforderliche Zulassung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) fehle.
Das Gericht stellte fest, dass das Angebot der Klägerin, Google-Bewertungen zu "melden und anzufechten", eine Rechtsdienstleistung darstelle. Da das Unternehmen nicht nachweisen konnte, über die notwendige RDG-Genehmigung zu verfügen, blieb die Kritik der Beklagten berechtigt. Der Senat passte jedoch das Verbot an und erlaubte der Kanzlei, die Aussage in einer abgeänderten Form zu wiederholen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da eine Revision möglich bleibt. Vorerst setzt die Entscheidung jedoch einen Präzedenzfall dafür, was im Rahmen des Online-Reputationsmanagements als regulierte Rechtsdienstleistung gilt. Unternehmen, die ähnliche Dienstleistungen anbieten, könnten ihre Einhaltung des RDG überprüfen müssen.






