Gericht bestätigt Kündigung einer Schülerin wegen häufiger Fehltage an Privatschule
Hilma PergandeGericht bestätigt Kündigung einer Schülerin wegen häufiger Fehltage an Privatschule
Ein Frankfurter Gericht hat entschieden, dass eine Privatschule zu Recht den Vertrag einer Schülerin nicht verlängert hat, nachdem diese wiederholt unentschuldigt gefehlt hatte. Damit wurde ein früheres Urteil aufgehoben, das die Schule verpflichtet hatte, die Unterrichtung der 17-Jährigen fortzusetzen. Im Mittelpunkt des Falls standen die schlechte Anwesenheitsbilanz der Schülerin sowie die versäumte Frist der Eltern für die Wiederanmeldung.
Die Schülerin hatte eine englischsprachige Privatschule besucht, wobei der Schulvertrag jährlich verlängert werden musste. Im Laufe der Zeit häufte sie eine hohe Zahl unentschuldigter Fehltage an, was Zweifel an ihrem schulischen Engagement aufkommen ließ. Die Schule argumentierte, dass diese Abwesenheiten zudem eine zusätzliche organisatorische Belastung für das Personal darstellten.
Ein Frankfurter Amtsgericht hatte zunächst den Eltern recht gegeben und die Schule angewiesen, die Schülerin weiter zu unterrichten. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung jedoch auf. Es urteilte, dass Privatschulen nicht verpflichtet seien, Verträge zu verlängern, sofern die Ablehnung nicht willkürlich erfolge.
Das Gericht stellte fest, dass die Schule fair gehandelt habe, indem sie Nachprüfungsmöglichkeiten angeboten und eine klare Frist für die Wiederanmeldung gesetzt hatte. Als die Eltern diese Frist verpassten, verweigerte die Schule die Vertragsverlängerung. Die Richter sahen in den häufigen Fehlzeiten der Schülerin und der verzögerten Reaktion der Eltern eine ausreichende Begründung für die Entscheidung der Schule.
Das Urteil bestätigt, dass Privatschulen die Verlängerung von Verträgen verweigern dürfen, wenn Schülerinnen und Schüler wiederholt unentschuldigt fehlen. Gleichzeitig betonte das Gericht, dass Schulen in ihren Entscheidungen Fairness beweisen müssen. Im vorliegenden Fall wurde die Weigerung der Schule als sachlich gerechtfertigt und nicht diskriminierend bewertet.






